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Wirtschaftsdünger-Verbringungsverordnung

Am 21. September 2010 ist die Bundesverordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern in Kraft getreten.

Nach dieser Verordnung muss jeder, der Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt, transportiert oder übernimmt (Landwirte. Gewerbetreibende, Biogasanlagen etc.) Aufzeichnungen hierüber erstellen und diese mindestens drei Jahre aufbewahren. Ausgenommen hiervon sind bestimmte innerbetriebliche Transporte bis zu 50 km oder Transporte von weniger als 200 Tonnen Frischmasse pro Kalenderjahr. Auch bestimmte Betriebe, die nach der Düngeverordnung von der Durchführung eines Nährstoffvergleiches befreit sind, fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. Werden Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat ins Saarland verbracht, so muss der Empfänger dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr bei der zuständigen Landesbehörde melden. Vor der erstmaligen Inverkehrbringung überhaupt muss der betreffende Inverkehrbringer einen Monat zuvor eine Mitteilung an die zuständige Landesbehörde machen.

Im Saarland ist die Landwirtschaftskammer in Lebach zuständige Stelle für die Umsetzung der Verordnung auf Landesebene.

Entsprechende Formblätter für die Mitteilung, die Meldung und die Aufzeichnung können im Opens internal link in current windowDownload- Bereich heruntergeladen oder auf Anforderung übersandt werden.


Ansprechpartner: Dr. Brück
Tel.: 06881/928-111
Fax: 06881/928-100
E-Mail: dr.klaus-peter-brueck@lwk-saarland.de


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